Rechtstipp: Sturmschäden in der Kaskoversicherung

Sturmschäden durch ausgerissene Äste, herabfallende Dachziegel, umgefallene mobile Verkehrsschilder oder Hindernisse auf der Fahrbahn werden von der Teilkaskoversicherung ersetzt. Diese ist in jeder Vollkaskoversicherung enthalten. Eingeschlossen in diese Leistung sind sowohl Schäden am parkenden Fahrzeug als auch Kollisionen mit unmittelbar vor das Fahrzeug stürzenden Bäumen oder Ästen oder vergleichbaren Hindernissen.

Fährt ein Fahrer gegen einen bereits längere Zeit auf der Straße liegenden Ast, so kann der Schaden nur über eine Vollkaskoversicherung abgewickelt werden. Es fehlt an der Voraussetzung der "unmittelbaren" Einwirkung des Sturms. Der Fahrzeughalter muss in allen Fälle notfalls mittels Angaben des Wetteramts auf seine Kosten nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens Windstärke 8 und damit Sturm herrschte, damit die Versicherung zahlen muss.  Ist der Schaden bei der Teilkasko gemeldet, gibt der Versicherer die weiteren Schritte vor: Zum Beispiel das Bestellen eines Gutachters. Beauftragen Sie nicht von sich aus einen Sachverständigen, da die Versicherung sonst die Zahlung verweigern könnte. Bei einer Regulierung über die Teilkaskoversicherung findet keine Rückstufung in Schadenfreiheitsklassen statt. Von der Zahlung wird lediglich eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung abgezogen. Hat der Geschädigte keine Teilkaskoversicherung oder will er die Selbstbeteiligung und andere nicht versicherte Schadenpositionen geltend machen, muss er der Gemeinde, dem Haus- oder Gartenbesitzer oder dem Straßenbetreiber eine sog. Verkehrssicherungspflichtverletzung nachweisen. Hiervon ist auszugehen, wenn sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht ausreichend um die Sicherheit von Straßen, Bäumen, Häusern oder Verkehrsschildern vor dem Schaden gekümmert hat.

 

ADAC, Juristische Zentrale