
Haftung des Kfz-Halters für die Kosten eines Polizeieinsatzes bei ungerechtfertigtem Fehlalarm seiner Kfz-Alarmanlage
VG HANNOVER vom 21.03.2011, Aktenzeichen: 10 A 4180/09
Der Halter eines Kfz haftet für die Kosten, wenn aufgrund eines Fehlalarms seiner Kfz-Alarmanlage ein Polizeieinsatz ausgelöst wird. Es ist zulässig die dafür entstandenen Kosten auf Grundlage einer rechtmässigen Gebührenordnung von dem Halter zu verlangen. (Aus den Gründen: ...Hier wurde zwar die Polizei durch eine natürliche Person angerufen, die den Alarm am Pkw der Klägerin gehört hatte, die Person reagierte damit aber nur auf das akustische Signal der Alarmanlage und brachte dieses der Polizei zur Kenntnis. Nach Buchstabe a) der Anmerkung zur Tarifstelle Nr.108.1.3 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung richtet sich die Gebühr nach der Tarifstelle Nr.108.1.2, wenn lediglich das Auslösen einer Alarmanlage mitgeteilt wird. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden. Auch konnte die Beklagte von einem ungerechtfertigten Alarm ausgehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Polizeibeamten eigene Feststellungen zur Ursache des Alarms getroffen haben...).
Fundstelle:
ADAJUR-CDROM, DokNr: 95822